Statuen

Stand Februar 2007

I. Name und Sitz

  1. Unter dem Namen „Rugby Club Bern“ (abgekürzt „RCB“) besteht seit dem 30. August 1972 ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
  2. Der RCB ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Sitz des RCB ist Bern.

II. Ziel und Zweck

  1. Der RCB fördert und unterstützt die Verbreitung des Rugby-Sports in der Schweiz.
  2. Der RCB ist Mitglied der Fédération Suisse de Rugby (FSR). Er nimmt sowohl an der von der FSR organisierter Meisterschaft als auch am Cupwettbewerb teil.
  3. Der RCB führt regelmässige Trainings durch und bestreitet Freundschaftsspiele.Der RCB pflegt den Kontakt mit anderen Organisationen – insbesondere dem Nordschweizer Rugby Verband (NSRV) - und Vereinen, welche die gleichen Zielsetzungen verfolgen.

III. Mittel

Die erforderlichen finanziellen Mittel entnimmt der RCB seiner Kasse. Die Kasse wird gespiesen aus:

  1. Ordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder;
  2. Ausserordentlichen Beiträgen;
  3. Schenkungen;
  4. Kapitalerträgen; und
  5. Verschiedenen Aktionen.

IV. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des RCB können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des RCB anerkennen und zu fördern bereit sind.
  2. Der RCB kennt die folgenden, sofern nicht anders definiert, Mann und Frau umfassenden Mitgliederkategorien:
    1. Aktive-Herren;
    2. Aktive-Damen;
    3. Junioren U20;
    4. Junioren U16;
    5. Studenten/Studentinnen;
    6. Passive;
    7. Fossy Bears;
    8. Ehrenmitglieder; und
    9. Mitglieder auf Lebenszeit.
  3. Der Eintritt als Mitglied kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft von Aktiven beginnt nach erfolgter Zahlung des Jahresbeitrages.
  4. Die Aufnahme als Mitglied erfordert - die vorstehend unter Art. IV Abs. 2 aufgeführten Mitgliederkategorien g. Fossy Bears, h. Ehrenmitglieder und i. Mitglieder auf Lebenszeit ausgenommen - eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern. Ablehnende Entscheide können mittels Rekurs an der nächsten Mitgliederversammlung angefochten werden.
  5. Passivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
  6. Die Fossy Bears (Oldies; Mindestalter 35) sind eine eigene, organisatorisch und finanziell selbständige Sektion des RCB. Der fortgesetzten Pflege ovalen Brauchtums verpflichtet, unterstützen sie den RCB bei der Erreichung seiner Zielsetzungen.
    1. Grundsätzlich können nur vormals beim RCB auf und neben dem Rugbyfeld Aktive-Herren zu Fossy Bears geschlagen werden.
    2. Fossy Bears sind von der Entrichtung eines Mitgliederbeitrages befreit; sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
    3. Fossy Bears können gleichzeitig einer oder mehreren weiteren RCB-Mitgliederkategorie(n) mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten angehören.
  7. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt, haben Stimm- und Wahlrecht und sind von der Entrichtung eines Mitgliederbeitrages befreit.
  8. Mitglieder auf Lebenszeit entrichten einen einmaligen Beitrag. Sie haben Stimm- und Wahlrecht und sind von der Entrichtung weiterer Mitgliederbeiträge befreit.
  9. Die Mitglieder haben, soweit von den Statuten nicht ausdrücklich anders vorgesehen, einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das folgende Jahr bestimmt wird. Wird der Jahresbeitrag nicht entrichtet, entfällt das Stimmrecht für die nächste ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung.
    1. Der Cheftrainer der Herrenmannschaft, der Cheftrainer des Frauenteams sowie die beiden Cheftrainer der Juniorenabteilungen sind von Mitgliederbeiträgen befreit, verfügen aber über Stimm- und Wahlrecht.
  10. Ein Austritt oder Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie ist nur auf die ordentliche Mitgliederversammlung möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  11. Von den Mitgliedern des RCB wird sportliches, kameradschaftliches und faires Verhalten auf und neben dem Rugbyfeld erwartet.
    1. Aktive, die sich im Besitz einer Spielerlizenz befinden, verpflichten sich zu regelmässigem Trainingsbesuch und leisten Aufgeboten zu Meisterschafts-, Cup- oder anderen Spielen Folge. Wiederholtes, unentschuldigtes Fernbleiben kann den Entzug der Spielerlizenz und den Ausschluss aus dem RCB nach sich ziehen (s. Art. IV Abs. 11).
    2. Jedes Mitglied, das sich an Aktivitäten des RCB beteiligt, hat sich privat ausreichend gegen Unfall, Diebstahl und Haftpflicht zu versichern.
    3. Zum Schutz der eigenen Gesundheit empfiehlt der RCB seinen Mitgliedern, vor Aufnahme und in regelmässigen Abständen während der aktiven Rugbylaufbahn die körperliche Bereitschaft für die Ausübung des Rugbysports ärztlich bestätigen zu lassen. Ebenso wird das Tragen von Zahn- und Tiefschutz nahe gelegt.
    4. Der RCB lehnt jede Haftung ab.
    5. Bei grobfahrlässigem und unsportlichem Verhalten während eines offiziellen Vereinsanlasses, das mit Busse geahndet wird, kann der Vorstand Rückgriff auf das fehlbare Mitglied nehmen.
  12. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit jederzeit und mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn dessen Verhalten als mit den Zwecken, Zielen und Interessen des RCB nicht mehr vereinbar qualifiziert wird. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid mittels Rekurs an die nächste Mitgliederversammlung weiterziehen.
  13. Für die Verbindlichkeiten des RCB haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V. Organe

Die Organe des RCB sind:

  1. Mitgliederversammlung;
  2. Vorstand; und
  3. Rechnungsrevisoren.

VI. Mitgleiderversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung hat schriftlich durch den Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen zu erfolgen. Der Einladung liegt die Traktandenliste bei.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Wahl der Stimmenzähler;
    2. Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
    3. Abnahme des schriftlichen Jahresberichts des Präsidenten;
    4. Abnahme der Jahresrechnung, des Revisionsberichts und Entlastung des Vorstands;
    5. Festsetzung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge;
    6. Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstands;
    7. Wahl der Rechnungsrevisoren;
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    9. Änderung der Statuten;
    10. Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen; und
    11. Auflösung des RCB.
  3. Mitglieder haben Ihre Anträge schriftlich und mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten einzureichen.
  4. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Soweit von den Statuten nicht anders geregelt, haben alle anwesenden Mitglieder das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Juristische Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
  6. Bei den Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der von den anwesenden Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen. Art. VI Abs. 7 und 8 bleiben vorbehalten.
  7. Zur Änderung der Statuten und zur Auflösung des RCB bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Einladung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat, unter Angabe der Gründe, welche zur Einberufung geführt haben, zehn Tage vor der Versammlung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
  9. Die Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Über einen dahingehenden Antrag lässt der Präsident zur Feststellung, ob der Viertel erreicht ist, sofort offen abstimmen.

VII. Vorstand

  1. Organisation des Vorstands
    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. Präsident/In
      2. Generalsekretär/In
      3. Kassier/erin
      4. Leiter Sport
      5. Chef Public
      6. Beisitzer/In (aktive der jeweiligen Teams)
    2. Fällt der Präsident aus, so bestimmt der Vorstand einen Vizepräsidenten aus diesem Gremium zu den Wahlen der nächsten Mitgliederversammlung das Präsidium.
    3. Der Leiter Sport vertritt im Vorstand die Interessen aller Aktiven.
    4. Zwecks Effizienzsteigerung setzt der Vorstand in den Bereichen Sportbetrieb und Club-Verwaltung Sonderausschüsse ein.
      1. Der Ausschuss Sportbetrieb besteht aus:
        • Präsident;
        • Leiter Sport
        • Beisitzer (1)
      2. Der Ausschuss Club-Verwaltung besteht aus:
        • Präsident;
        • Kassier; und
        • Sekretär.
    5. Der Vorstand kann aus seiner Mitte weitere Sonderausschüsse mit der Bearbeitung spezieller Themen beauftragen. Soweit sachdienlich, können auch nicht dem Vorstand angehörende Personen einbezogen werden.
    6. Die Sonderausschüsse erstatten dem Vorstand Bericht.
  2. Aufgaben des Vorstands
    1. Der Vorstand vertritt den RCB nach aussen und besorgt die ihm durch Statuten und Mitgliederversammlung zugewiesener Verwaltungsgeschäfte.
    2. Der Vorstand wählt die Trainer, pflegt den Kontakt mit der FSR, dem NSRV, den zuständigen Stadtbehörden und den einschlägigen Sportverbänden. Er gewährleistet den einwandfreien Sportbetrieb für alle aktiven Mitglieder.
    3. Die dem Vorstand bei der Amtsausübung anfallenden Spesen werden zurückerstattet.
    4. Die Mitglieder des Vorstands entrichten den ordentlichen Jahresbeitrag. Art. IV Abs. 7 bleibt vorbehalten.
  3. Beschlussfassung des Vorstands
    1. Vorstandsbeschlüsse werden, soweit von den Statuten nicht anders vorgesehen, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, wenn nötig mit Stichentscheid des Präsidenten.
    2. Der Vorstand ist jedoch nur bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
    3. Sinngemäss gelten diese Bestimmungen auch für schriftliche Abstimmungen, die vom Präsidenten veranlasst werden können.
  4. Amtsdauer des Vorstands
    Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Der RCB kennt keine Amtszeitbeschränkungen. Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand ersetzt werden.

VIII. Rechnungsrevisoren

Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt für die Überprüfung der Jahresrechnung und der Bücher zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor/In, welche nicht Mitglieder des RCB sein müssen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wahl hat so zu erfolgen, dass alljährlich ein Revisor ausscheidet. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit in die Bücher und Belege, die das Rechnungs- und Kassenwesen betreffen, Einsicht zu nehmen und den Kassasaldo festzustellen. Sie sind verpflichtet, zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht vorzulegen.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Die Interpretation der Statuten steht der Mitgliederversammlung zu.
  2. Bei der Auflösung des RCB ist das vorhandene Vereinsvermögen bis zur Neugründung eines Rugby-Vereins mit gleichem Zweck, Ziel und Gesinnung den Gemeindebehörden der Stadt Bern in Verwahrung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die weitere Verwendung der vorhandenen Gerätschaften.
  3. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Statuten.
  4. Also revidiert und beschlossen an der ordentlichen RCB Mitgliederversammlung vom 28.02.2007 in Bern.

RUGBY CLUB BERN

Gründung 1972
Gez. Hans Erpf (Sekretär)
Gez. Alexander E. Heimann (Beisitzer)